Karlsruhe: Black Friday Tipps - Das Hauptzollamt Karlsruhe informiert, wie das Paket durch den Zoll

vonPresseportal.de
NOVEMBER 26, 2020

ots/Hauptzollamt Karlsruhe

ots/Hauptzollamt Karlsruhe

Karlsruhe, Pforzheim, Baden-Baden, Bruchsal, Heidelberg, Mannheim, Ludwigshafen, Nagold (ots) - Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. Die ersehnten Sneakers aus den USA, das neuste Smartphone aus China, Kaffee aus Indien oder der Lieblingswein aus Afrika - Bestellungen im Internet sind einfach und schnell getätigt. Was viele Schnäppchenjäger dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel.

So fallen möglicherweise bei der Einfuhr zusätzlich Zölle, Einfuhrumsatzsteuern und Verbrauchsteuern an wie beispielsweise bei Kaffee, Alkohol oder Tabak.

Für Postsendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 22 Euro: Hier fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Die Verbrauchsteuern, wie zum Beispiel für Alkohol oder Tabak, werden jedoch erhoben.

Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer (aktuell von 19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent reduziert) und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben. Es fallen keine Zollgebühren an.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Wichtig zu wissen: Die Bemessungsgrundlage für die Abgaben bezieht sich auf den tatsächlich entrichteten Betrag, also inklusive Portokosten, wenn diese vom Empfänger bezahlt wurden. So landet ein T-Shirt für umgerechnet 21 Euro beim Zollamt, wenn noch Versandkosten hinzukommen.

Wird das Paket von einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) abgeschickt, müssen Wert und Inhalt der Sendung klar erkennbar sein. Auch darf der Inhalt keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen, das heißt, nicht gegen Gesetze verstoßen. "Ansonsten wird das Paket nicht direkt zugestellt, sondern zum nächstgelegenen Zollamt verbracht", so Stephanie Henig, Sprecherin des Hauptzollamts.

Gefälschte Produkte, die widerrechtlich mit Namen und Kennzeichen des Originalherstellers versehen sind, sogenannte Plagiate, finden immer öfter den Weg in den Warenkorb. Diese täuschen den Verbraucher oft über Herkunft und Qualität. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung der Produktsicherheit von technischen Produkten zum Schutz der Verbraucher. "Stellt sich eine Ware als Plagiat heraus, wird sie sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten nicht erstattet, gegebenenfalls wird ein zivilrechtliches Verfahren vom Rechteinhaber eingeleitet. Vermeintlich günstige Markenprodukte, die gefälscht sind, entpuppen sich so häufig als Fehlinvestition", so Henig weiter.

Bei Medikamenten ist ebenfalls Vorsicht geboten. Privatpersonen dürfen nach dem deutschen Arzneimittelrecht grundsätzlich keine Arzneimittel aus dem Ausland beziehen. Auch Präparate, die möglicherweise im Ausland frei gehandelt werden, wie zum Beispiel Nahrungsergänzungsmittel, können in Deutschland als Arzneimittel gelten und unterliegen damit dem Arzneimittelgesetz. Sie dürfen dem Empfänger nicht ausgehändigt werden.

Auch reine Geschenksendungen von einem privaten Absender an einen privaten Empfänger sind nur bis zu einem Wert von 45 Euro frei von Abgaben. Ratsam ist es, sich am besten schon vor einer Bestellung unter www.zoll.de oder in der Smartphone-App "Zoll und Post" für Android und iOS schlau zu machen und über mögliche Gebühren rechtzeitig zu informieren.

Zusatzinformation:

Landet das Paket beim Zoll, findet der Besteller ein Benachrichtigungsschreiben der Post in seinem Briefkasten. In diesem ist nicht nur das Zollamt angegeben, bei dem die Sendung grundsätzlich innerhalb von sieben beziehungsweise zehn Kalendertagen abgeholt werden muss, sondern auch welche Unterlagen für die Zollabfertigung mitzubringen sind.

Seit Februar 2020 müssen Postsendungen nicht mehr zwingend persönlich beim Zollamt abgeholt werden. Sendungen können bis zu einem Wert von 1.000 Euro auch ohne persönliches Erscheinen abgefertigt werden. Gerade aufgrund der Corona-Pandemie kann diese Postabfertigung von zu Hause genutzt werden, um weitere persönliche Kontakte zu vermeiden und die Ausbreitung des Virus zu verhindern.


Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Karlsruhe, übermittelt durch news aktuell

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