Österreich: Gebührenbefreiung ausgelaufen – Nachweispflichten bleiben bestehen

vonOTS
JULI 01, 2026

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Mit Ablauf des 30 Juni 2026 ist die Gebührenbefreiung für die gerichtliche Eintragungsgebühr beim Erwerb einer Immobilie ausgelaufen. Auch nach Auslaufen dieser befristeten Maßnahme besteht weiterhin für jene Personen, die die Gebührenbefreiung rechtzeitig in Anspruch genommen haben, die rechtliche Verpflichtung zum Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme.

Die Österreichische Notariatskammer weist darauf hin, dass die der Gebührenbefreiung zu Grunde liegenden Voraussetzungen auch weiterhin erfüllt werden müssen. Wer diese Befreiung also tatsächlich in Anspruch nehmen konnte, muss auch nach dem Auslaufen der Regelung nachweisen können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Personen, die den Nachweis noch nicht erbracht haben, etwa, weil der Gegenstand des dringenden Wohnbedürfnisses noch nicht bezogen wurden, müssen den Nachweis selbständig bei Gericht einreichen.

„Viele Menschen gehen davon aus, dass mit dem Ende der Gebührenbefreiung auch ihre Pflichten enden. Das ist nicht der Fall. Die Voraussetzung des dringenden Wohnbedürfnisses muss über einen Gesamt-Zeitraum von 5 Jahren aufrecht sein. Wer diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, verliert die ursprünglich erlangte Befreiung was die Vorschreibung der Eintragungsgebühr durch das Grundbuchsgericht zur Folge hat“, erklärt Ulrich Voit, Pressesprecher der Österreichischen Notariatskammer.

Die Dokumentation der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen sollte vollständig und nachvollziehbar aufbewahrt werden. Fehlende Unterlagen oder unrichtige Angaben können dazu führen, dass die Begünstigung nachträglich aberkannt wird.

Auch nach dem Auslaufen der Regelung bestehen weiterhin Meldepflichten. Fällt eine Voraussetzung für die Gebührenbefreiung weg – etwa durch einen vorzeitigen Verkauf einer Immobilie – muss dies innerhalb der vorgesehenen Fristen dem zuständigen Gericht gemeldet werden.

Die Österreichische Notariatskammer empfiehlt allen Personen, die die Gebührenbefreiung in Anspruch genommen haben, ihre Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.



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Quelle: OTS

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