vonRedaktion Salzburg
OKTOBER 06, 2026
Symbolbild
© Regionews , SiGi
Eine angebliche Bedrohung mit einer Schusswaffe hatte Mitte September einen Großeinsatz der Polizei nahe dem Grazer Ostbahnhof ausgelöst. Nun steht fest: Der Vorfall war erfunden. Die Anzeiger selbst werden nun angezeigt.
Wie berichtet, hatte ein Mann am 17. September 2026 kurz nach 16:00 Uhr die Polizei alarmiert. Dabei gab der Grazer an, dass ein angeblich bewaffneter Mann in seiner Wohnung in der Conrad-von-Hötzendorf-Straße sei und ihn sowie seine Partnerin bedrohe. Aufgrund der geschilderten Gefahrenlage rückten zahlreiche Polizeikräfte an. Auch das Einsatzkommando Cobra, die Schnelle Interventionsgruppe (SIG), die Verhandlungsgruppe Süd und eine Diensthundestreife standen im Einsatz. Beim Zugriff trafen die Einsatzkräfte jedoch lediglich die beiden Bewohner und deren Hund an.
Widersprüche führten zu Geständnis
Die weiteren Ermittlungen und eine detaillierte Auswertung der Einsatzchronologie ergaben in der Folge erhebliche Widersprüche zu den Angaben der beiden Anzeiger. Bei einer neuerlichen Vernehmung konfrontierten Ermittler das Paar nun mit diesen Erkenntnissen. Beide gestanden schließlich ein, dass sich der von ihnen konkret beschuldigte Mann zum Tatzeitpunkt überhaupt nicht in der Wohnung befunden hatte und der Einsatzgrund somit erfunden worden war. Dabei sollen beide zum Zeitpunkt des Notrufs stark durch Suchtmittel beeinträchtigt gewesen sein.
Einsatz mit Folgen
Die falsche Notrufmeldung hatte einen Großeinsatz mit 53 Polizistinnen und Polizisten sowie 26 Polizeifahrzeugen ausgelöst. Zudem musste die stark frequentierte Conrad-von-Hötzendorf-Straße im Nachmittagsverkehr auf einer Länge von rund 800 Metern gesperrt werden. Die beiden Anzeiger werden nun wegen des strafrechtlichen Verdachts der Verleumdung an die Staatsanwaltschaft Graz angezeigt. Zudem folgt eine Anzeige wegen Ordnungsstörung. Auch eine Verrechnung der durch den Einsatz entstandenen Kosten in bislang unbekannter Höhe wird geprüft. Das Veterinäramt hat außerdem die vorläufige Abnahme des Hundes verfügt.
Quelle: LPD Steiermark