Augsburg: Zoll kontrolliert Großbaustelle im Landkreis Pfaffenhofen FKS greift erneut 9 illegal Beschäftigte auf

vonPresseportal.de
OKTOBER 16, 2020

ots/Hauptzollamt Augsburg

Augsburg/Ingolstadt (ots) - Zoll kontrolliert Großbaustelle im Landkreis Pfaffenhofen FKS greift erneut 9 illegal Beschäftigte auf Bei einer verdachtsunabhängigen Prüfung einer Baustelle im Landkreis Pfaffenhofen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz stellten die Bediensteten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) Ingolstadt am 14.10.2020 insgesamt 9 Personen fest, die sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten haben. Erst vor ca. 8 Wochen wurden in Ingolstadt 14 illegal beschäftigte Personen aufgegriffen. Diesmal handelte es sich um bosnische Staatsangehörige, die lediglich Dokumente für eine Beschäftigung in Slowenien besaßen (sog. "single residence and work permit"). Den für die Tätigkeit in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel (siehe Zusatzinformation) und eine entsprechende Arbeitsgenehmigung besaßen sie nicht. Die Arbeitnehmer führten auf der Baustelle Elektroarbeiten im Auftrag einer slowenischen Firma aus, die als Subunternehmer für eine im Bezirk des HZA Augsburg ansässige Firma tätig ist. Nach ausführlicher Befragung und anschließender Vernehmung mithilfe von Dolmetschern wurden die in Gewahrsam genommenen Personen der Landespolizei übergeben, die in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde die weitere Abarbeitung der Verfahren gegen die Arbeitnehmer übernommen hat. Nach Hinterlegung einer Sicherheitsleistung von jeweils 400,-- EUR und der Aushändigung von Grenzübertrittsbescheinigungen wurden sie mit der Auflage, das Bundesgebiet bis Freitag zu verlassen aus dem Gewahrsam entlassen. Gegen den Arbeitgeber hat das Hauptzollamt Strafverfahren wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt und illegaler Beschäftigung von Ausländern ohne gültige Arbeitsgenehmigung eingeleitet. Ob der Branchenmindestlohn für das Elektrohandwerk eingehalten wurde und eine korrekte Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vorliegt, wird derzeit geprüft.

Foto: Hauptzollamt Augsburg - Befragung von Bauarbeitern

Zusatzinformation: Die Kontrollen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen nach einem ganzheitlichen Prüfungsansatz. Neben der Einhaltung des Branchenmindestlohns oder des gesetzlichen Mindestlohns werden auch alle anderen in Betracht kommenden Prüffelder nach § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, zum Beispiel sozialversicherungs- oder arbeitsgenehmigungsrechtliche Aspekte sowie illegales Arbeiten ohne Arbeitserlaubnis, verfolgt. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Augsburg hat im Jahr 2019 insgesamt 1.600 Arbeitgeber überprüft und rund 23 Millionen Euro Schadenssumme ermittelt. Im Rahmen der straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungen haben die Gerichte Freiheitsstrafen von 89 Jahren und knapp zwei Millionen Euro Geldbußen und -strafen verhängt.

Zum ausländerrechtlichen Sachverhalt: Sofern ein Ausländer in einem Entsendeland (Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes) ordnungsgemäß beschäftigt ist und vorübergehend, unter Beibehaltung der arbeitsrechtlichen Bindung zu seinem entsendenden Arbeitgeber, im Bundesgebiet tätig ist, erhält er einen Aufenthaltstitel "Vander Elst". Diese Aufenthaltstitel werden von den Auslandsvertretungen ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt (§ 21 Beschäftigungsverordnung). Nähere Auskünfte erteilen die Ausländerbehörden. Ist durch den langfristig Aufenthaltsberechtigten eine vorübergehende Dienstleistung von mehr als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten beabsichtigt, ist ein Visumsantrag weiterhin erforderlich. Vor der Einreise ist in diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen. Es wird ein "Visum nach Vander Elst" erteilt, das ausdrücklich zur entsprechenden Erwerbstätigkeit in Deutschland für die Dauer der Dienstleistungserbringung berechtigt. Drittstaatsangehörige Arbeitnehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen und die für eine Firma in diesem Mitgliedstaat eine vorübergehende Dienstleistung in Deutschland erbringen, die drei Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nicht überschreitet, sind vom Erfordernis der Beantragung eines Visums nach "Vander Elst" befreit (vgl. § 38a Aufenthaltsgesetz i.V.m. § 17a Aufenthaltsverordnung). Die Erteilung des Aufenthaltstitels setzt keine Vorbeschäftigungszeit im entsendenden Land voraus. Quelle: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Aufenthaltstitel/Drittstaatsangehoeige/uebersicht_aufenthaltstitel.html

HINWEIS: Der Bezirk des Hauptzollamts Augsburg umfasst den gesamten Regierungsbezirk Schwaben und Teile von Oberbayern, wie den Raum Ingolstadt.


Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Augsburg, übermittelt durch news aktuell

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