Heilbronn: Kleine Bohne mit fiskalischem Wert - Das Hauptzollamt Heilbronn informiert zum Tag des Kaffees am 1. Oktober

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Symbolbild: Nachwuchswerbung Verbrauchsteuern Quelle: Zoll
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Symbolbild: Kaffeebohnen Quelle: Zoll/BWZ
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Symbolbild: Nachwuchswerbung Zölle Quelle: Zoll
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26 Sep 15:43 2020 von Presseportal.de Print This Article

Heilbronn (ots) - 77.000 Tassen Kaffee, so hoch soll der Pro-Kopf-Konsum eines Kaffeetrinkenden im Leben sein und mit jährlich 164 getrunkenen Litern Bohnenkaffee befinden sich deutsche Konsumenten des aromatischen Heißgetränks weltweit im vorderen Bereich der Rangliste. Konstant etwa 1 Mrd. Euro Steuereinnahmen jährlich für den Bundeshaushalt erbrachte die vom Zoll verwaltete Verbrauchsteuer in den vergangenen sechs Jahren.

Dass sich Kaffee zuletzt zu einem sehr beliebten Heißgetränk entwickelte, bestätigt auch Marcel Schröder, Pressesprecher beim Hauptzollamt Heilbronn. "Die Anzahl der im Kaffeesteuerbereich tätigen Betriebe selbst, wie auch die von den Betrieben vereinnahmten Kaffeesteuern sind in unserem Zuständigkeitsbezirk in den letzten Jahren von 4,4 Mio. Euro in 2017 auf über 5,9 Mio. Euro in 2019 gestiegen," so Schröder.

Der Besteuerung durch das Kaffeesteuergesetz unterliegen neben dem klassischen Röstkaffee (2,19 Euro je Kilogramm) auch löslicher Kaffee (4,78 Euro je Kilogramm) und kaffeehaltige Waren. Diese werden je nach Gehalt an Röst- oder löslichem Kaffee besteuert. Für eine herkömmlich aufgebrühte Tasse Filterkaffe beträgt die Kaffeesteuerlast somit wenige Cent. Als Vorläufer der heutigen Kaffeesteuer auf deutschem Boden existierten zum Ende des 18. Jahrhunderts das vom Königreich Preußen errichtete Kaffeemonopol sowie später die Kaffeezölle, die vom Deutschen Zollverein festgelegt wurden. Letzte Vorstufe der heute bekannten Kaffeesteuer war die ab 1948 gültige Steuer auf Rohkaffee (30 Mark je Kilogramm). Diese wurde von der amerikanischen und britischen Militärregierung auf dem Gebiet der West-Alliierten eingeführt und auch nach der Gründung der Bundesrepublik beibehalten. Anders als die Energie- und Stromsteuer bzw. die Steuern auf Alkohol und Tabak handelt es sich bei der Kaffeesteuer um eine nationale Verbrauchsteuer. Der Unterschied zu den so genannten EU-weit harmonisierten Verbrauchsteuern besteht darin, dass sich Deutschland (wie sonst innerhalb der EU nur noch Dänemark, Belgien, Griechenland und Litauen) national entschied, den Kaffeeverbrauch mit einer Steuer zu belegen. Da somit insbesondere für die gewerbliche Durchfuhr von Kaffee durch Deutschland keine EU-weiten Überwachungsverfahren anwendbar sind, muss der gewerbliche Kaffeetransport durch das deutsche Steuergebiet mittels der Kaffeesteuerdurchfuhranzeige zentral dem Hauptzollamt Stuttgart gemeldet werden (Link zum Thema auf www.zoll.de: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbr auchsteuern/Alkohol-Tabakwaren-Kaffee/Steuerrechtlich-freier-Verkehr/Warenverkeh r-mit-anderen-Mitgliedstaaten/Durchfuhr/durchfuhr_node.html).

Zusatzinformationen:

Im Bereich des Verbrauchsteuerrechts erfolgt neben der Kaffeesteuer in den Sachgebieten Abgabenerhebung die Verwaltung der Alkoholsteuern, Energie- und Stromsteuern sowie der Tabaksteuern; daneben werden auch Zölle erhoben. Die vorgenannten Verbrauchsteuern stellen zusammen mit den ebenfalls vom Zoll verwalteten Verkehrsteuern (Kraftfahrzeug- und Luftverkehrsteuern) annähernd die Hälfte der dem Bund zufließenden Steuereinnahmen dar. Im Jahr 2019 waren dies bundesweit 141,6 Milliarden Euro, eine Zahl die viel über die Bedeutung der Zollverwaltung aussagt. Die Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit ist Grundlage für das Funktionieren unseres Staates. Denn diese Einnahmen machen wichtige Zukunftsinvestitionen in Bildung, Familie, Forschung oder Infrastruktur erst möglich. Auch die staatliche Bezuschussung der Renten- und Sozialsysteme muss aus dem Einnahmetopf geleistet werden. Die erhobenen Zölle (2019 deutschlandweit: 5,1 Mrd. Euro) fließen in den EU-Haushalt.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Heilbronn, übermittelt durch news aktuell



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