Neunfacher Mindestlohnverstoß führt zu fünfstelligem Bußgeldbescheid

Slide background
Symbolbild: Finanzkontrolle Schwarzarbeit Quelle: Zoll/BWZ
ots/Hauptzollamt Heilbronn
Slide background
Symbolbild: Stempel Mindestlohn Quelle: Zoll/BWZ
ots/Hauptzollamt Heilbronn
25 Okt 10:52 2019 von Presseportal.de Print This Article

Heilbronn (ots) - Gegen eine im Heilbronner Landkreis ansässige Firma wurde eine Geldbuße in Höhe von 12000 Euro verhängt. Sie hatte den im Baugewerbe geltenden Mindestlohn missachtet.

Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Heilbronn bestätigten den Anfangsverdacht, dass die Firma den im Baugewerbe zu zahlenden Mindestlohn nicht eingehalten hat. So wurden den neun im Betrieb abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zwischen Juli 2015 (damaliger Mindestlohn: 11,15 Euro/Stunde) und Juni 2016 (11,25 Euro/Stunde) insgesamt über 8300 Euro Arbeitslohn vorenthalten.

Zusätzlich muss die Baufirma noch eine Geldbuße in Höhe von 1000 Euro entrichten, da sie Arbeitszeitaufzeichnungen nicht richtig geführt hatte.

Da die Firma gegen die Entscheidung der Ahndungsstelle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes erfolglos Rechtsmittel eingelegt hatte, wurde der Einspruch dem zuständigen Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses bestätigte die Geldbußen mit Entscheidung vom 30. September. Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Zusatzinformation:

Neben dem allgemein gültigen Mindestlohn bestehen für bestimmte Branchen abweichende Regelungen. So unterliegt z.B. die Baubranche dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz mit einem derzeitigen Mindestlohn in Höhe von 12,20 Euro für ungelernte, bzw. 15,20 Euro für gelernte Arbeitnehmer. Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn, der als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist. Die Entlohnung im Wege der Gewährung von Sachbezügen, also Leistungen des Arbeitgebers, die dieser als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt, ist nicht zulässig. Zudem sind Arbeitgeber, die einem Mindestlohn unterliegen, verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.




Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Heilbronn, übermittelt durch news aktuell



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien:
Presseportal.de

Presseportal.de

Weitere Artikel von Presseportal.de