Es weihnachtet wieder: Wie Ihr Paket sicher durch den Zoll kommt- Das Hauptzollamt Frankfurt am Main informiert über Zollbestimmungen im eCommerce

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19 Nov 18:24 2021 von Presseportal.de Print This Article

Frankfurt am Main (ots) -

Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. Das bedeutet Hochsaison bei Pa-ketversendern und - diensten. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht. Denn werden die heiß ersehnten Sneaker oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei ver-brauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen: ? Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steu-ersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % (z.B. bei Büchern oder Lebensmitteln) werden erhoben. Gegebenenfalls kommen noch Ver-brauchsteuern hinzu. Darüber hinaus ist der Wegfall der bisherigen Freigrenze von 22 EUR zu beachten: Seit dem 1. Juli 2021 müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stammen, Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur Ein-fuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.

? Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der wa-renabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

? Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen: Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zoll-formalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Infor-mationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Schutz der Verbraucher auch die Einhaltung der Bestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes sowie der Produktsicherheit, zum Beispiel bei der Einfuhr von techni-schen Geräten oder Kleidung.

"Vermeintliche Schnäppchen können sich da schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Christine Straß, Pressesprecherin des Hauptzollamtes Frankfurt am Main: "Die Plagiate werden beschlagnahmt, und anschließend vernich-tet. Die Kaufsumme wird vom Online-Händler nicht erstattet. Außerdem erwartet den Paketempfänger oft zusätzlich noch ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechtein-haber. Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich bes-ser rechtzeitig schlau."

Ausführliche Informationen findet man unter www.zoll.de bzw. dem dort zur Verfü-gung gestellten Chatbot "TinA", oder gleich bei der App "Zoll und Post".

Das Hauptzollamt Frankfurt am Main ist zertifizierter Arbeitgeber nach dem audit "beru-fundfamilie". Wir bieten Ausbildungsplätze an. Näheres unter www.zoll.de - Beruf und Karriere.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Frankfurt am Main, übermittelt durch news aktuell



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