Dortmund: Gemeinsame Kontrollen von Zoll und Ordnungsamt / Zoll stellt 51.550 Einweg E-Zigaretten sicher

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Kartons mit unversteuerten Einweg E-Zigaretten
ots/Hauptzollamt Dortmund
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Paletten mit unversteuerten Einweg E-Zigaretten
ots/Hauptzollamt Dortmund
16 Mär 18:57 2023 von Presseportal.de Print This Article

Gelsenkirchen (ots) -

Die Beamten der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Dortmund kontrollierten am 15. März im Rahmen der Steueraufsicht gemeinsam mit Beschäftigten des Ordnungsamts einen Großhändler in Gelsenkirchen.

In der Lagerhalle stellten die Zöllner auf fünf Paletten und in den Hochregalen Kartons fest, die unversteuerte Einweg E-Zigaretten enthielten. Insgesamt konnten 51.550 Stück unversteuerte Einweg E-Zigaretten sichergestellt werden, davon 164 Stück, die aufgrund der Menge des Inhalts (14 ml) nicht verkehrsfähig waren. Es wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Der Tabaksteuer für die sichergestellten Produkte beträgt über 16.000 Euro.

Das Ordnungsamt leitete wegen Pfandverstößen für mehrere tausend Getränkedosen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Zusatzinformation:

Tabakwaren im Sinne des Tabaksteuergesetzes dürfen in Deutschland nur zum Verkauf angeboten und verkauft bzw. gekauft werden, wenn sie hier (im Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland) ordnungsgemäß versteuert worden sind.

Mit Änderung des Tabaksteuergesetzes werden seit dem 1. Juli 2022 auch Liquids (Substitute für Tabakwaren) versteuert. Die Steuer gilt pro Milliliter und wird per Steuerbanderole ausgewiesen. Zurzeit beträgt die Steuer 16 Cent pro Milliliter. Die Abverkaufsfrist von Altbeständen ohne Tabaksteuer endete zum 12. Februar 2023.

Substitute für Tabakwaren sind Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind. Hierunter fallen beispielsweise die in E-Zigaretten genutzten Liquids. Nicht dazu gehören Wasserpfeifentabak oder Zigaretten und Rauchtabak gleichgestellte Erzeugnisse. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Gemäß § 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg E-Zigaretten nur mit einem Inhalt von höchstens zwei Millilitern (maximal 800 Züge) in den Verkehr gebracht werden.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Dortmund, übermittelt durch news aktuell



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