Potsdam : Vorweihnachtszeit bedeutet Hochsaison bei Paketversendern / Hauptzollamt Potsdam meldet verbotene Waffen und stellt gefälschte Markenkleidung sicher

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Rechteinhaber: Zollverwaltung
ots/Hauptzollamt Potsdam
22 Dez 18:09 2023 von Presseportal.de Print This Article

Potsdam (ots) -

Zollamt Velten stoppte zwei Paketsendung aus China mit verbotenen Waffen. Die erfahrenen Abfertigungsbeamten des Zollamts Velten enttarnten Gürtelschnallen mit Büffel- und Drachenmotiv als gefährliche Messer. "Die Messer täuschen Gegenstände des täglichen Gebrauchs vor, daher ist deren Einfuhr verboten", so der Leiter des Zollamts Velten, Torsten Stegemann. Den beiden Empfängern aus dem Havelland droht nun ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz. Die verbotenen Gegenstände wurden sichergestellt.

Zollamt Ludwigsfelde vernichtet gefälschte Markenkleidung aus China. Der Empfänger der Warensendung bleibt auf einem Warenwert von 600 Euro sitzen. So erging es einem Anfang 40-jährigen Mann aus Kleinmachnow, der fünf Paar Markenschuhe und eine Markenjacke aus China bestellte. Bei der Paketabfertigung kam den Zöllnerinnen und Zöllnern schnell der Verdacht auf, dass die Kleidungsstücke gefälscht sein könnten.

Der Empfänger gab hierzu an, er wisse, dass es sich um keine "echten" Markenwaren handelt und hätte sie deshalb auf den Namen seines 13-jährigen Sohnes bestellt. Weiterhin sei er der Meinung, dass gefälschte Waren erst ab einer bestimmten Menge aus dem Verkehr gezogen werden.

Diese Rechnung hatte er allerdings nicht mit dem Schutzrechtsinhaber gemacht. Dieser bestätigte die Fälschungen und beantragte die zollamtliche Vernichtung.

Die Fehleinschätzung kam dem Anmelder teuer zu stehen: Laut Bestellunterlagen hatten die Waren einen Wert von 600 Euro. Um diese Summe ist der Anmelder nun ärmer.

Um derartig böse Überraschungen insbesondere zur Weihnachtszeit zu vermeiden, gibt der Zoll folgende Hinweise:

Für Sendungen aus einem Drittland mit einem Warenwert bis 150 Euro werden Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19 % bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7 % beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern erhoben.

Bei einem Warenwert über 150 Euro fallen neben der Einfuhrumsatzsteuer auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Wenn bei Sendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird sich die Deutsche Post AG grundsätzlich an den Besteller wenden, um Fragen zur Zollanmeldung (z. B. Wert der Sendung, genaue Warenbeschreibung) zu klären. Andernfalls wird die Postsendung an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

In diesem Bereich hat der Zoll kürzlich sein digitales Angebot erweitert. Mit der neuen IT-Anwendung "Internetanmeldung für Post- und Kurierdienstsendungen" (IPK) können Bürgerinnen und Bürger und auch Unternehmen, die nicht Teilnehmer am ATLAS-System sind, in einem Nicht-EU-Land bestellte Kleinsendungen bis 150 Euro und private Geschenksendungen bis 45 Euro einfach und effizient selber über das Zollportal online anmelden und sich damit in vielen Fällen den Weg zum Zollamt sparen.

Weitere Interformationen sind unter www.zoll.de abrufbar.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Potsdam, übermittelt durch news aktuell



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