Hauptzollamt Nürnberg informiert zum Tag des Kaffees - Auch innerhalb der EU gelten Regeln

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Bild: Zoll
ots/Hauptzollamt Nürnberg
30 Sep 12:16 2019 von Presseportal.de Print This Article

Nürnberg (ots) - Am 1. Oktober findet der Tag des Kaffees statt, der 2006 vom Deutschen Kaffeeverband ins Leben gerufen wurde. Jährlich werden in Deutschland pro Kopf über 160 Liter Kaffee getrunken. Was viele Kaffeetrinker nicht wissen: sie tragen zu den Einnahmen des Bundes bei. Denn Kaffee unterliegt der Kaffeesteuer, die für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm beträgt. Auch kaffeehaltige Waren werden je nach Gehalt an Röst- oder löslichem Kaffee besteuert.

Die Kaffeesteuer wird wie alle anderen Verbrauchsteuern vom deutschen Zoll erhoben und fließt in den Bundeshaushalt.

Wer seinen Kaffee aus dem Urlaub, zum Beispiel aus Italien - oder einem anderen EU-Mitgliedstaat -, für den persönlichen Bedarf mitbringen will, sollte die gesetzlich festgelegte Richtmenge von zehn Kilogramm nicht überschreiten. Bis zu dieser Menge wird eine Verwendung zu privaten Zwecken angenommen, die steuerfrei bleibt. Größere Mengen können als gewerbliche Einfuhr angesehen werden, wodurch die Kaffeesteuer zu entrichten ist. Kaffeelieferungen per Post- oder Kuriersendung werden prinzipiell als gewerbliche Lieferung angesehen, auch wenn es sich bei den Empfängern um Privatpersonen handelt. Hierfür sind verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Kaffeesteuer wird in entsprechender Höhe fällig.

Erst vergangene Woche fand die Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Nürnberg im Rahmen einer Routinekontrolle sechs Kilogramm Kaffee im Paketversand aus Italien. Für den Kaffee wurden keine "Zollformalitäten" erfüllt und somit auch keine Kaffeesteuer entrichtet. Der Empfänger wird bei seinem zuständigen Hauptzollamt die Kaffeesteuer nachzahlen und zudem mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren rechnen müssen.

Im Juli bereits hatte die Kontrolleinheit Verkehrswege knapp 300 Kilogramm Kaffee in einem mit Sammelgut beladenen LKW gefunden. Da der osteuropäische Fahrer die notwendigen Dokumente nicht vorlegen konnte, wurde gegen ihn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Nach Zahlung von rund 1.000 Euro als Sicherheit für die zu erwartende Strafe und der fälligen Kaffeesteuer durfte der Fahrer seine Reise fortsetzen.




Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Nürnberg, übermittelt durch news aktuell



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