Stade: Klarstellung in Sachen Radwegebenutzungspflicht

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Radwegebenutzungspflicht
ots/Polizeiinspektion Stade
24 Jän 12:33 2019 von Presseportal.de Print This Article

Stade (ots) -


Vor einigen Tagen wurde in einem Zeitungsartikel mit dem Themenschwerpunkt "Radfahren" die Aussage getroffen, dass die Benutzungspflicht für Radwege seit dem Jahr 1997 nicht mehr besteht.


Der Verkehrssicherheitsberater der Polizeiinspektion Stade, PHK Thomas Mehnen, das Straßenverkehrsamt des Landkreises Stade und die Stader Verkehrswacht weisen hiermit nochmals darauf hin, dass diese Aussage so nicht richtig ist und falsch verstanden werden könnte.


Nach wie vor besteht bei einer entsprechenden Beschilderung durch die Verkehrszeichen 237*, 240** oder 241 ***eine Radwegebenutzungspflicht.


Seit 1997 gelten jedoch strengere Voraussetzungen für die Anordnung einer Benutzungspflicht, insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen örtlichen Verhältnisse auf der Straße und dem baulichen Zustand des Radweges. Nur wenn benutzungspflichtige Radwege objektiv unbenutzbar sind (z. B. wegen Vereisung, baulicher Mängel oder parkender Fahrzeuge), darf die Benutzungspflicht ignoriert werden.


 


 


Quelle: Original-Content von: Polizeiinspektion Stade, übermittelt durch news aktuell



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