Karlsruhe: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - Zoll deckt Leistungsbetrug auf
ots/Hauptzollamt Karlsruhe
Karlsruhe (ots) - Das Amtsgericht Karlsruhe hat eine 31-jährige Empfängerin von Arbeitslosengeld II wegen Betrugs in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche für drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Jobcenter entstand dabei durch zu Unrecht erbrachte Leistungen ein Schaden in Höhe von ungefähr 9.300 Euro. Die Angeklagte berief sich auf Unwissenheit und schwierige Lebensumstände. Obwohl sie in der Vergangenheit mehrfach belehrt wurde, arbeitete sie trotzdem in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, ohne dies dem Leistungsträger anzuzeigen. Das Gericht machte deutlich, dass auch erhebliche private Probleme keine Rechtfertigung darstellen, um seine Pflichten gegenüber dem Jobcenter zu vernachlässigen. Die Rückzahlung der überzahlten Beträge ist der Frau aus Karlsruhe derzeit nicht möglich. Wie das Jobcenter mitteilte, ist die Forderung zunächst bis 2023 gestundet. Hintergrundwissen: Jeder Leistungsempfänger wird vom Leistungsträger mündlich und schriftlich auf seine Mitteilungspflichten hingewiesen. Er bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben schriftlich im Leistungsantrag und verpflichtet sich gleichzeitig, alle Änderungen in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese gesetzlichen Vorschriften des § 60 Erstes Sozialgesetzbuch erfüllt den Tatbestand des Betruges nach § 263 Strafgesetzbuch.
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