München: DPolG Bayern - Verwaltungsgericht Augsburg kippt "Anerkennungsquote Null" bei Corona-Dienstunfällen

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Jürgen Köhnlein, Landesvorsitzender DPolG Bayern
ots/DPolG Bayern
22 Okt 11:54 2021 von Presseportal.de Print This Article

München (ots) -

Jürgen Köhnlein, bayerischer Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) hat das gestrige Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg zur Anerkennung einer Covid-19-Infektion eines Neu-Ulmer Polizeibeamten als Dienstunfall begrüßt. "Damit kippt das Verwaltungsgericht die "Anerkennungsquote Null" bei den bisher ca. 100 von Polizeibeamtinnen und - beamten gestellten Dienstunfallanträgen. Das insbesondere auch durch die Impfpriorisierung polizeilicher Einsatzkräfte anerkannte erhöhte Covid-19-Infektionsrisiko dieses Personenkreises steht im krassen Widerspruch zur Ablehnung der Anträge durch das Landesamt für Finanzen", kritisiert Köhnlein. "Es bleibt abzuwarten, ob der Freistaat Bayern dagegen Rechtsmittel einlegen wird."

Köhnlein fordert endlich auch in Bayern eine wohlwollende Einzelfallprüfung. "Andere Bundesländer, wie z. B. Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein, würden bei der Corona-Dienstunfallanerkennung keine überzogenen Anforderungen stellen. Das gestrige Verwaltungsgerichtsurteil wurde mit Hilfe des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes der DPolG erstritten. Sollte der Freistaat hier Rechtsmittel einlegen, ist auch das erneut ein klares Zeichen wider die Interessen der Einsatzkräfte!"

Die Anerkennung eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit ist in Art. 46 BayBeamtVG geregelt. Die Dienstunfallanerkennung dient dazu, Betroffene und ihre Angehörigen abzusichern, wenn es um versorgungsrechtliche Folgen geht. Allerdings müssen Beamtinnen und Beamte nachweisen, dass sie sich während des Dienstes und nicht im privaten Umfeld mit Covid-19 infiziert haben. Dies ist häufig schwierig. Die Ansteckung mit dem Coronavirus kann durch einen zeitlich und örtlich klar bestimmbaren Angriff, wie Anspucken oder Anhusten, oder aber auch durch den dienstlichen Kontakt mit einer infizierten Person erfolgen.



Quelle: Original-Content von: DPolG Bayern, übermittelt durch news aktuell



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