Magdeburg: Gefährliches Feuerwerk / Zoll kontrolliert Pakete und findet kiloweise illegale Pyrotechnik

Slide background
sichergestellte Pyrotechnik Quelle: Zoll (c)
ots/Hauptzollamt Magdeburg
20 Dez 17:44 2023 von Presseportal.de Print This Article

Magdeburg (ots) -

Knapp 300 Kilogramm illegales Feuerwerk beschlagnahmte der Zoll in Magdeburg. Die Pyrotechnik kam bei der Kontrolle von verdächtigen Paketsendungen zum Vorschein.

Jedes Jahr werden vor den Silvesterfeierlichkeiten Feuerwerkskörper nach Deutschland verbracht. In der letzten Woche hat das Hauptzollamt Magdeburg deshalb verstärkt Paketsendungen kontrolliert, die Pyrotechnik enthalten könnten und ist dabei schnell fündig geworden. An drei Tagen wurden insgesamt knapp 300 Kilogramm nicht zugelassene Feuerwerkskörper in einer Vielzahl von Sendungen beschlagnahmt. Das ist fast das Zehnfache der im letzten Jahr durch den Zoll in Sachsen-Anhalt beschlagnahmten Menge.

"Illegale Pyrotechnik ist ein hohes Risiko für die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger." mahnt André Schneevoigt vom Hauptzollamt Magdeburg. "Die Notaufnahmen sind jedes Jahr zu Silvester gefüllt mit Menschen, die sich durch unsachgemäßen Umgang mit Pyrotechnik schwerste Verletzungen an Händen und Ohren zuziehen. Nur zugelassene und geprüfte Feuerwerkskörper gewährleisten ein möglichst hohes Maß an Sicherheit nicht nur für den Besitzer selbst, sondern auch für die Unbeteiligten im näheren Umfeld. Umso wichtiger, dass der Zoll hier seinen Beitrag zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger leistet." so Schneevoigt weiter.

Die Empfänger erwartet wegen der Einfuhr nicht zugelassener Feuerwerkskörper nun ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz.

Zusatzinformationen:

Während in Deutschland alle im Handel erhältlichen pyrotechnischen Artikel getestet und mit einem Zulassungszeichen (CE-Zeichen) versehen sein müssen, fehlt bei eingeführten Waren oftmals eine derartige Zulassung. Es muss auch damit gerechnet werden, dass auf im Ausland gekauften Artikeln gefälschte Zulassungszeichen angebracht sind. Fehlt die Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar. Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ist in Deutschland für die Erteilung von Zulassungen zuständig. Weitere Informationen über die Kennzeichnung von Feuerwerkskörpern finden sich auf den Internetseiten der BAM.

Es gilt grundsätzlich Folgendes:

- Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr sowie der Durchfuhr aus einem Drittland stets an der Zollstelle anzumelden. - Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden. - Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden, ausgenommen hiervon sind pyrotechnische Gegenstände, die nur mit besonderer Erlaubnis vertrieben, überlassen oder verwendet werden dürfen. Bei den letztgenannten handelt es sich beispielsweise um Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse, sog. Schwärmer oder auch Knallkörper und Knallkörperbatterien mit sog. Blitzknallsatz. - Für die Einfuhr von Feuerwerkskörper der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich. - Die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern ist nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar; es wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. - Eingeführte, nicht zugelassene Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt oder sichergestellt; Reisefreimengen werden nicht gewährt.

Beim Verbringen von Feuerwerkskörpern aus Mitgliedstaaten der EU gelten die Bestimmungen zu Reisen aus sogenannten Drittländern - mit Ausnahme der o.a. Anmeldepflicht - sinngemäß. Das bedeutet, dass z.B. auch aus Frankreich, den Niederlanden oder Polen nur zugelassene Feuerwerkskörper verbracht werden dürfen.

Die Überwachung der Einhaltung der sprengstoffrechtlichen Vorschriften obliegt in Deutschland den für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörden der Bundesländer sowie der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Im Rahmen ihrer Mitwirkungsbefugnisse unterstützt die Zollverwaltung die für das Sprengstoffrecht zuständigen Behörden bei der Überwachung der Einfuhr, der Durchfuhr und des Verbringens explosionsgefährlicher Stoffe.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Magdeburg, übermittelt durch news aktuell



  Markiert "tagged" als:
  Kategorien:
Presseportal.de

Presseportal.de

Weitere Artikel von Presseportal.de