Hauptzollamt Kiel vereitelt Schmuggel von rund 34 Kilo Haschisch

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Mit braunem Paketklebeband umwickelte Päckchen, in denen sich Marihuana befindet. (Quelle: HZA Kiel)
ots/Hauptzollamt Kiel
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In der Fahrertür war ein GPS-Sender versteckt. (Quelle: HZA Kiel)
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26 Mai 17:48 2023 von Presseportal.de Print This Article

Kiel (ots) -

Am frühen Donnerstagabend haben Einsatzkräfte der Kontrolleinheit Verkehrswege des Hauptzollamts Kiel im Rahmen einer routinemäßigen Kontrolle auf der Autobahn 1 in einem Pkw Haschisch mit einem Straßenverkaufswert von ca. 350.000 Euro sichergestellt.

Die Zöllner*innen kontrollierten den Pkw auf dem Rastplatz Buddikate in Fahrtrichtung Norden, als dieser einen Tankstopp einlegte. Wer gefahren ist, konnte, in dem aus Hamburg kommenden und auf dem Heimweg nach Dänemark befindlichen Fahrzeug, nicht geklärt werden. Zwei Reisende waren jedoch eindeutig bei dem Fahrzeug und diesem zuzuordnen. "Die bei unserem Einstieg in eine Kontrolle immer gestellte Frage nach verbotenen Gegenständen oder Betäubungsmitteln verneinten beide", so Gerrit Zander-Duntze, Pressesprecher des Hauptzollamts Kiel.

Da die Zöllner*innen Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Aussagen der Reisenden hatten, entschlossen sie sich zu einer Intensivkontrolle des Fahrzeugs und fanden im Kofferraum eine Sporttasche. Darin waren diverse mit braunem Paketklebeband umwickelte Pakete. Der Inhalt stellte sich als 34,77 Kilogramm Haschisch heraus. Außerdem fanden die Kontrollkräfte einen GPS-Sender verdeckt in der Ablage der Fahrertür.

Gegen die Reisenden (23- und 24-jährig) wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.

Die Beschuldigten wurde vorläufig festgenommen und ins Gewahrsam übergeben. Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Hamburg-Dienstsitz Kiel.

Zusatzinformation:

Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung gelten Beschuldigte als unschuldig (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haft zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. Dazu muss nach Strafprozessordnung (§112 StPO) einer der folgenden Haftgründe erfüllt sein: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Verdacht der Schwerkriminalität oder Wiederholungsgefahr.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Kiel, übermittelt durch news aktuell



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