Lüneburg: Kindeswohlgefährdung

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Pia Steinrücke (Stadträtin Bildung, Jugend und Soziales), Jens Eggersglüß (Leiter Polizeiinspektion) und Yvonne Hobro (Fachbereichsleiterin Soziales) präsentieren die aktualisierte Kooperationsvereinbarung Zusammenarbeit bei Kindeswohlgefährdung
ots/Polizeiinspektion Lüneburg
29 Jun 16:43 2021 von Presseportal.de Print This Article

Landkreis und Polizeiinspektion unterzeichnen aktualisierte Kooperationsvereinbarung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Gerade Kinder und Jugendliche haben massiv unter den Folgen des Lockdowns und der Corona-Pandemie gelitten, so dass Einrichtungen wie der Kinderschutzbund wie auch die Jugendämter ein deutlich gesteigertes Bedürfnis nach Hilfe verzeichnen. Bereits seit mehr als einem Jahrzehnt agieren die Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen -Standort Lüneburg- und die Jugendämter der Hansestadt Lüneburg und des Landkreises Lüneburg bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung (für alle Altersgruppen) Hand in Hand und unterstreichen diese verbindliche Zusammenarbeit abermals mit einer aktualisierten Kooperationsvereinbarung der drei Institutionen.

Mit Kindeswohl wird ein Rechtsgut aus dem deutschen Familienrecht und aus der EU-Grundrechtscharta bezeichnet, welches das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen sowie seine gesunde Entwicklung umfasst. Besonders relevant ist die Bewertung des Kindeswohls bei Verfahren, in denen die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht strittig sind. In der Bundesrepublik Deutschland wie in den meisten europäischen Ländern darf der Staat nur in begründeten Ausnahmefällen in das Erziehungsrecht der Eltern eingreifen. Die Gefährdung des Kindeswohls dient der Rechtsprechung als Maßstab für einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Sorgeberechtigten. Diese Gefährdung als unbestimmter Rechtsbegriff bedarf der Auslegung durch die Rechtsprechung. Im Kern geht es um die erhebliche seelische oder körperliche Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, sei es durch die Vernachlässigung des Minderjährigen oder durch das schädliche Verhalten der Sorgeberechtigten oder Dritter gegenüber dem Minderjährigen.

Neben der einzelfallbezogenen Zusammenarbeit tauschen sich Polizei und Jugendhilfe zum gegenseitigen Verständnisses des Auftrages und der jeweiligen Arbeitsweisen darüber hinaus im Rahmen einer gemeinsamen Dienstbesprechung aus.



Quelle: Original-Content von: Polizeiinspektion Lüneburg, übermittelt durch news aktuell



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