Lübeck : OH-Grömitz Ostseestrand/ Verendeter Schweinwal - Warnung und strafrechtliche Ermittlungen

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Schweinswal 2 Medien: Video und Foto: der Polizei zur Verfügung gestellt und freigegeben
ots/Polizeidirektion Lübeck
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Schweinswal 1 Medien: Video und Foto: der Polizei zur Verfügung gestellt und freigegeben
ots/Polizeidirektion Lübeck
16 Jul 08:32 2021 von Presseportal.de Print This Article

Lübeck (ots) - Gemeinsame Medien-Information der Lübecker Staatsanwaltschaft und Polizeidirektion Lübeck:

Nachfragen zu dieser Medien-Information beantwortet die Pressestelle der Staatsanwaltschaft Lübeck.

Am vergangenen Freitag (09.07.) wurde der in Ostholstein tätige Seehundjäger zur Mittagszeit darüber informiert, dass mehrere Erwachsene einen kleinen Schweinswal im Badegebiet von Grömitz eingekesselt und gefangen hatten, um ihn an der Wasser-oberfläche zu halten. Es sollen über 20 Kinder ins Wasser gerufen worden sein, die dann den Schweinswal festgehalten, umarmt und gestreichelt haben sollen. Nach Zeugenaussagen war das Tier zunächst noch agil, sei dann aber schwächer gewor-den. Schlussendlich ist es im Badegebiet verendet.

Der zu den streng geschützten und stark gefährdeten Tierarten zählende Schweins-wal wurde geborgen und an den Seehundjäger übergeben. Dieser veranlasste einen sofortigen Transport zum Institut für Terrestrische und Aquatische Wildtierforschung (ITAW) nach Büsum. Bei der Erstsektion wurde festgestellt, dass der Wal Herz- und Lungenwürmer hatte. Von der Ärztin konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Wal aufgrund des intensiven Kontaktes mit den Menschen verendet ist.

Aufgrund dieser Erkenntnisse ist seitens der Wasserschutzpolizeistation Fehmarn und der Lübecker Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat nach § 71 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) eingeleitet worden.

Diese Vorschrift stellt es unter anderem unter Strafe, wenn wildlebenden Tieren der streng geschützten Arten nachgestellt wird, sie gefangen, verletzt oder getötet werden. Vorsätzliches Handeln wird gem. § 71 Abs. 1 BNatschG mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Warnung:

Es sind sog. Zoonosen nicht auszuschließen. Dabei handelt es sich um Infektions-krankheiten, die von Viren, Bakterien, Pilzen, Protozoen und anderen Parasiten verur-sacht und wechselseitig zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können.

Die Ermittler suchen nach Zeugen des Vorfalles. Diese mögen sich telefonisch unter der Rufnummer +49 (0) 43 71 / 5030860 melden oder eine E-Mail an [email protected] senden.



Quelle: Original-Content von: Polizeidirektion Lübeck, übermittelt durch news aktuell



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