Lörrach: Onlineshopping - nie die Rechnung ohne den Zoll machen

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Fotoaufnahme: Hauptzollamt Lörrach
ots/Hauptzollamt Lörrach
25 Nov 11:03 2020 von Presseportal.de Print This Article

Lörrach. Weil am Rhein. Freiburg. Emmedingen. Offenburg (ots) - Mit dem "Black Friday" Ende November beginnt mittlerweile auch hierzulande die heiße Phase des Weihnachtsshoppings. Was gerade viele Onlineeinkäufer dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht.

Denn werden Artikel bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt bzw. von dort geliefert, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer (entspricht der inländischen Mehrwertsteuer) an. Bei verbrauchersteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Alkohol, Kaffee oder Tabakwaren, kann es sogar sein, dass zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden müssen.

Für Postsendungen aus einem Drittland sollten deshalb folgende Bestimmungen unbedingt beachtet werden:

Warenwert bis 22 Euro: Es fallen weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an, möglicherweise aber Verbrauchsteuern.

Warenwert über 22 Euro bis 150 Euro: Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.

Daneben hat der Zoll auch ein Auge auf mögliche Einfuhrverbote oder -beschränkungen. So kann die Einfuhr einer vielleicht zunächst nicht erkennbaren Markenfälschung gegen den gewerblichen Rechtsschutz verstoßen, ein elektronisches Gerät nicht den europäischen Sicherheitsstandards entsprechen oder ein Spielzeug gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten. Deshalb, lieber zweimal hinsehen, besonders dann, wenn das begehrte Designerprodukt, das neueste Smartphone oder ein trendiger Sportartikel als Schnäppchen angeboten werden. Handelt es sich z.B. um Fälschungen, müssen die Waren von der Zollstelle sichergestellt und vernichtet werden. Die Kaufsumme ist meist schon vom Konto abgebucht und wird vom Lieferanten in den seltensten Fällen erstattet. Mancher Rechteinhaber strengt dann zusätzlich ein zivilrechtliches Verfahren an, das nicht selten mit einem empfindlichen Bußgeld endet. Auch hier schützt Unwissenheit nicht vor dem finanziellen Schaden und Ärger.

In der Regel können die Zollformalitäten durch den Postbeförderer schon bei den sogenannten Auswechselstellen erledigt werden. Bestehen aber Unklarheiten oder der Sendung sind notwendige Unterlagen nicht beigefügt, wird das Paket an die dem Empfänger nächstgelegene Binnenzollstelle gesandt. Im Bereich des Hauptzollamts Lörrach sind dies die Zollämter Appenweier, Freiburg und Weil am Rhein. Selbstverständlich benachrichtigt die Post ihre Kunden hierüber, so bleiben sieben Tage Zeit, sich mit dem Zollamt in Verbindung zu setzen.

Seit Februar dieses Jahres müssen Postsendungen nicht mehr zwingend persönlich beim Zollamt abgeholt werden. Bis zu einem Wert von 1.000 Euro können Sendungen auch ohne persönliches Erscheinen abgefertigt werden. Das Verfahren bietet sich in diesen Zeiten besonders an.

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten.

Alle Informationen sind auch auf zoll.de oder gleich über die App "Zoll und Post" abrufbar.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Lörrach, übermittelt durch news aktuell



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