Kiel: Zoll stellt Rauschgift im Wert von rund 80.000 Euro sicher

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Hauptzollamt Kiel; 7 Kilo Betäubungsmittel auf dem Rastplatz Buddikate am 17.03.2022
ots/Hauptzollamt Kiel
18 Mär 18:45 2022 von Presseportal.de Print This Article

Kiel,Schleswig-Holstein,Rendsburg,Mölln,Lübeck,Heiligenhafen (ots) -

Gestern Nachmittag stellte eine Kontrolleinheit des Hauptzollamts Kiel bei einer Fahrzeugkontrolle auf dem Rastplatz Buddikate 6 Kilo Amphetamin und 1 Kilo Marihuana sicher.

Bei der routinemäßigen Kontrolle auf der A1 in Fahrtrichtung Norden wurde ein Pkw mit holländischem Kennzeichen durch Anhaltesignal auf den Rastplatz Buddikate gelotst. Die Frage nach mitgeführten Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen, verneinte der 21-jährige Fahrer. Dass es sich bei der im Kofferraum aufgefundenen Tasche um seine handelt, bestätigte er nur zögerlich.

Beim Öffnen der Tasche nahmen die Zöllner einen starken Marihuanageruch wahr.

In einer schwarzen Tüte verpackt, fanden sie einen durchsichtigen Plastikbeutel mit Marihuana mit einem Gewicht von 1 Kilo.

Die Frage nach weiteren Drogen verneinte der holländische Staatsangehörige.

Die Zöllner kontrollierten das Fahrzeug jedoch weiter und fanden hinter dem Fahrersitz eine Papiertüte mit 3 vakuumverpackten Paketen Amphetamin mit einem Gewicht von insgesamt 6 Kilo.

Darauf angesprochen, entgegnete der Mann, nicht zu wissen, wo das Amphetamin herkäme.

Gegen den Fahrer wurde ein Strafverfahren wegen des unerlaubten Verbringens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleitet. Er wurde vorläufig festgenommen, mangels Haftgründen jedoch inzwischen wieder auf freien Fuß gesetzt.

Eine im Anschluss durchgeführte Wohnungsdurchsuchung führte zu keinem weiteren Drogenfund.

Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Hamburg -Dienstsitz Kiel- im Auftrag der Staatsanwaltschaft Lübeck.

Zusatzinformation:

Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung gelten Beschuldigte als unschuldig (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haft zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. Dazu muss nach Strafprozessordnung (§112 StPO) einer der folgenden Haftgründe erfüllt sein: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Verdacht der Schwerkriminalität oder Wiederholungsgefahr.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Kiel, übermittelt durch news aktuell



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