Deutschland: Zollhund "Siska" steht auf Fruchtgummis - wenn sie mit Cannabis getränkt sind

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angegebenes und tatsächliches Gewicht stimmen nicht überein
ots/Hauptzollamt Saarbrücken
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Zollhund Siska im Einsatz
ots/Hauptzollamt Saarbrücken
06 Okt 17:08 2021 von Presseportal.de Print This Article

Saarbrücken/Speyer (ots) - Routiniert schnüffelte Zollhund "Siska" an den Postpaketen, die bei der internationalen Frachtstation in Speyer angeliefert wurden. Er ist auf der Suche nach verbotenen Drogenlieferungen. Plötzlich erweckt ein aus Spanien kommendes Paket seine Aufmerksamkeit und der ausgebildete Drogenspürhund zeigt durch "einfrieren" an, dass er etwas gefunden hat.

Die Zöllner des Hauptzollamts Saarbrücken öffneten das Paket und staunten nicht schlecht, als sie Fruchtgummis und Kaudragees vorfinden. Auf den ersten Blick scheint es sich "nur" um verschiedene Süßigkeiten zu handeln. Bei genauerem Hinsehen erkennen die Zöllner jedoch Manipulationen an den Verpackungen. Im weiteren Verlauf der Kontrolle werden die Fruchtgummis deshalb auch verwogen: Das tatsächliche Gewicht überschreitet deutlich das auf der Verpackung aufgedruckte Gewicht.

Der anschließend durchgeführte Drogenschnelltest für Cannabis-Produkte schlägt an. Damit steht fest: Die Fruchtgummis und Kaudragees wurden mit berauschenden Bestandteilen der Hanfpflanze bearbeitet. Damit unterliegen sie dem Betäubungsmittelgesetz und sind nicht mehr einfuhrfähig.

Gegen den mutmaßlichen Empfänger des Pakets aus Stuttgart wurde bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet. Die Cannabis-getränkten Fruchtgummis wurden sichergestellt.

Zusatzinformation:

Zollhund "Siska" wird von Zollhundeführer Sascha Becker geführt. "Siska" ist 6 Jahre alt und seit 2018 beim Hauptzollamt Saarbrücken im Einsatz.

Innerhalb der Europäischen Union dürfen Postsendungen stichprobenweise und risikoorientiert kontrolliert werden, um den Transport von verbotenen oder steuerpflichtigen Waren aufzudecken (§§ 5,10 Zollverwaltungsgesetz). Das Brief- und Postgeheimnis ist dahingehend eingeschränkt.

Erhärten sich Anhaltspunkte für eine Straftat, so ist der Zoll befugt, die betroffenen Waren der Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafverfolgung und Entscheidung über eine Beschlagnahme der Sendung vorzulegen.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Saarbrücken, übermittelt durch news aktuell



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