Deutschland: Black Friday - Wie das Paket schnell und sicher durch den Zoll kommt

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Beliebte Klassiker unter dem Weihnachtsbaum: Digitalkameras und Smartphones. Bei Einfuhr aus einem Drittland, müssen diese am Zoll vorbei. Bild: ZOLL
ots/Hauptzollamt Oldenburg
25 Nov 08:25 2021 von Presseportal.de Print This Article

Oldenburg (ots) - Auch in diesem Jahr wird mit dem Black Friday Ende November die heiße Phase des vorweihnachtlichen Online-Shoppings eingeläutet. Das bedeutet Hochsaison bei Paketversendern und virtuellen Warenhäusern. Was viele Online-Shopper dabei aber nicht bedenken: Wird das ersehnte Paket aus einem Nicht-EU-Land verschickt, ist der Zoll mit im Spiel, und dies gleich in mehrfacher Hinsicht.

Denn werden die heiß ersehnte Digitalkamera oder das neueste Smartphone bei einem Onlinehändler in einem Drittland bestellt, fallen möglicherweise bei der Einfuhr Zölle und Einfuhrumsatzsteuer an. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol müssen zusätzlich Verbrauchsteuern bezahlt werden.

Für Sendungen aus einem Drittland gelten folgende Bestimmungen:

Warenwert bis 150 Euro: Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des regulären Steuersatzes von 19% bzw. des ermäßigten Steuersatzes von 7% beispielsweise bei Büchern oder Lebensmitteln und gegebenenfalls Verbrauchsteuern werden erhoben.

Achtung - es ist der Wegfall der bisherigen Freigrenze von 22 EUR zu beachten. Seit dem 1. Juli 2021 müssen für sämtliche Waren, die aus einem Drittland stammen, Einfuhrabgaben entrichtet werden. Nur Einfuhrabgaben von weniger als einem Euro werden nicht erhoben.

Warenwert über 150 Euro: Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen auch der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls die Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen. Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei.

In der Regel erledigt der Beförderer (Post-, Kurier- oder Expressdienstleister) die Zollformalitäten bereits bei Ankunft der Sendung in den Paketzentren und tritt dabei auch für die fälligen Einfuhrabgaben in Vorleistung. Online-Besteller sollten hier beachten, dass die Beförderungsunternehmen grundsätzlich eine gesonderte Servicepauschale für die Anmeldung beim Zoll und Vorauszahlung der Einfuhrabgaben erheben. Informationen hierzu sollten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers oder Verkäufers enthalten sein. Die Servicepauschale ist keine Einfuhrabgabe des Zolls.

Wenn notwendige Angaben für die Zollabwicklung fehlen oder unvollständig sind, wird die Postsendung grundsätzlich an das für den Empfänger zuständige Zollamt weitergeleitet. In diesen Fällen wird der Besteller per Benachrichtigungsschreiben der Post informiert und muss sich persönlich um die Zollabwicklung kümmern.

Neben der Erhebung von Abgaben sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote bzw. Beschränkungen zu beachten. So überwacht der Zoll zum Beispiel die Prüfung des gewerblichen Rechtsschutzes und der Produktsicherheit von technischen Geräten oder Kleidung zum Schutz der Verbraucher.

"Vermeintlich günstige Markenprodukte können sich schnell als Fehlinvestition entpuppen, wenn diese gefälscht sind", so Frank Mauritz Pressesprecher des Hauptzollamts Oldenburg. "Die Waren werden sichergestellt und vernichtet, die Kaufsumme wird vom Lieferanten nicht erstattet. Außerdem kann den Paketempfänger ein zivilrechtliches Verfahren mit dem Rechteinhaber erwarten."

Post- und Kuriersendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen werden. Wer allerdings Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten.

Einfuhrverbote, die z. B. den Artenschutz, das Arznei- und Betäubungsmittelgesetz oder die Produktsicherheit betreffen, sind bei grenzüberschreitenden Warensendungen immer zu beachten.

Wer also zu Weihnachten ganz entspannt schenken möchte, macht sich rechtzeitig unter www.zoll.de schlau oder informiert sich mobil über die App "Zoll und Post".



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Oldenburg, übermittelt durch news aktuell



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