Deutschland: Zoll stellt 7,5 Kilo Marihuana sicher // Akira hatte den richtigen Riecher

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Zollhündin Akira erschnüffelt 7,5 kg Marihuana Quelle:HZA Kiel
ots/Hauptzollamt Kiel
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Zollhündin Akira mit ihrem Fund Quelle: Hauptzollamt Kiel
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05 Apr 08:00 2023 von Presseportal.de Print This Article

Kiel,Flensburg,Hamburg (ots) - Rund 7,5 Kilo Marihuana und 5 Gramm Amphetamin stellte eine Kontrolleinheit des Hauptzollamts Kiel Montagabend auf der BAB 7 in Fahrtrichtung Flensburg auf der Rücksitzbank eines Pkw sicher.

Die Zöllner lotsten das Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr auf den Autobahnrastplatz Hüttener Berge Ost. Der 26-jährige Hamburger gab an, keine verbotenen Gegenstände oder Betäubungsmittel mit sich zu führen.

Zollhündin Akira war anderer Meinung.

Die Rauschgiftspürhündin zeigte durch sogenanntes "Absitzen" und "Einfrieren" das Vorhandensein von Drogen im Bereich der hinteren Beifahrertür an.

Auf der Rücksitzbank stellten die Zöllner einen Umzugskarton mit 12 Stück vakuumverpackter Beutel mit Cannabisblüten mit einem Straßenverkaufswert von ca. 75.000 Euro sicher. Der Fahrer räumte ein, dass es sich hierbei um Marihuana handelt.

"Bei der weiteren Kontrolle fanden die Zöllner noch ein Plastiktütchen mit 5 Gramm Amphetamin im Kofferraum", so die Sprecherin des Hauptzollamts Kiel, Gabriele Oder.

Gegen den Mann wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Bannbruchs in Verbindung mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet.

"Der Beschuldigte wurde vorläufig festgenommen, ist inzwischen aber wegen fehlender Haftgründe wieder entlassen", so Oder weiter.

Die weiteren Ermittlungen führt das Zollfahndungsamt Hamburg -Dienstsitz Kiel- im Auftrag der Staatsanwaltschaft Kiel.

Zusatzinformation:

Bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung gelten Beschuldigte als unschuldig (Artikel 6 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet werden, wenn die Haft zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist. Dazu muss nach Strafprozessordnung (§112 StPO) einer der folgenden Haftgründe erfüllt sein: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Verdacht der Schwerkriminalität oder Wiederholungsgefahr.



Quelle: Original-Content von: Hauptzollamt Kiel, übermittelt durch news aktuell



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